Was gilt rechtlich an der Gartengrenze?

02.12.2021

An der Grenze zwischen zwei Grundstücken kommt es zwischen Nachbarn häufig zu Auseinandersetzungen


Was gilt rechtlich an der Gartengrenze?

Gartengrenze

Ist die Grundstücksgrenze auf einer Seite von einer Gartenumgestaltung betroffen, ist es daher nötig, im Vorfeld Fragen des Nachbarrechts zu klären. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Nachbar an der Grenze seines Grundstücks einen Sichtschutz etablieren möchte. Interessierte können hier mehr erfahren, wie ein solcher umgesetzt werden kann. Der folgende Artikel klärt auf, welche rechtlichen Regelungen an der Grenze zum Garten des Nachbarn zu berücksichtigen sind.


Häufige Streitigkeiten unter Nachbarn


Soll etwa ein neuer Gartenzaun errichtet werden, steht häufig die Frage im Raum, ob eine Beteiligung des Nachbarn für die gemeinsame Einfriedung des Grundstücks möglich ist. Daneben sind sich viele Gartenbesitzer auch unsicher, ob ihr Nachbar zustimmen muss, wenn sie sich dafür entscheiden, an der Grenzeinfriedung zusätzliche Sichtschutzelemente anzubringen. Besonders häufig zum Streit unter Nachbarn führen Unstimmigkeiten darüber, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände eingehalten werden. Die Antwort auf diese Fragen liefert in Nordrhein-Westfalen das sogenannte Nachbarrechtsgesetz.


Die Einfriedung der Grundstücksgrenze


Das Thema der Einfriedung von Grundstücken wird im Bundesland NRW durch den Paragrafen 32 des Nachbarrechtsgesetz geregelt. Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass Eigentümer dazu berechtigt sind, ihr Grundstück einzufrieden, wobei eine hälftige Teilung der Kosten zwischen den Nachbarn möglich ist. Die Höhe von zwei Metern darf durch die Einfriedung allerdings nicht überschritten werden – in diesem Fall ist dann nämlich eine Baugenehmigung nötig.

Geschieht die Grundstückseinfriedung nicht in Eigenregie, sollten zwei Kostenvoranschläge eingeholt und dem Nachbarn vorgelegt werden. Reagiert dieser auf das Anliegen auch nach einer schriftlichen Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, hat der Eigentümer das Recht, die Einfriedung vorzunehmen, wobei die Hälfte der dafür anfallenden Kosten dennoch von dem Nachbar übernommen werden muss. Können sich die beiden Nachbarn hinsichtlich der Art der Grundstückseinfriedung nicht einigen, muss die Wahl auf die ortsübliche Variante fallen, was bedeutet, dass die Einfriedungsform zu wählen ist, die in der Nachbarschaft im Bereich der Mauer- und Zaunlösungen am häufigsten zu finden ist.


Einverständnis der Nachbarn für Sichtschutz


Möchte der Grundstückseigentümer an einer bereits vorhandenen Grundstückseinfriedung zusätzliche Sichtschutzelemente montieren, ist dafür das Einverständnis des Nachbarn einzuholen. Dies gilt insbesondere, wenn die Höhe des Sichtschutzes die vorhandene Grundstückseinfriedung übersteigt. Falls durch den Nachbarn keine Zustimmung zu dem Vorhaben erfolgt, kann er darauf bestehen, dass der Sichtschutz beseitigt wird, falls dieser von dem Nachbarn dennoch realisiert wird.


Abstand bei Bodenerhöhungen


Das Nachbarrechtsgesetz regelt ebenfalls die Vorgaben zu Aufschichtungen, Bodenerhöhungen und weiteren Anlagen. Grundsätzlich sind Bodenerhöhungen per Gesetz möglich, allerdings muss dann zu der Grundstücksgrenze ein ausreichender Abstand gewährleistet werden. Hinsichtlich Aufschichtungen, wie etwa einem Komposter, ist vorgesehen, dass diese nicht höher als zwei Meter ausfallen dürfen. Daneben muss mindestens ein Abstand von 0,5 Metern berücksichtigt werden. Zwar sind die rechtlichen Voraussetzungen durch das Nachbarrechtsgesetz klar geregelt, im Sinne einer harmonischen Beziehung zu den Nachbarn ist es jedoch immer ratsam, offen miteinander zu kommunizieren und möglichst Kompromisse oder Lösungen zu finden, mit denen beide Parteien leben können. Für die Nachbarschaftsbeziehung ist es schließlich nicht unbedingt förderlich, nur auf das eigene Recht zu bestehen.