Auflassung und Auflassungsvormerkung beim Grundstückskauf

02.08.2017

Wenn Sie den Bau einer Immobilie planen, so benötigen Sie zunächst ein passendes Baugrundstück.


Auflassung und Auflassungsvormerkung beim Grundstückskauf

Auflassung und Auflassungsvormerkung beim Grundstückskauf

Diese werden in den unterschiedlichsten Größen und Lagen angeboten. Allerdings müssen Sie sich auch mit verschiedenen Fachbegriffen auseinandersetzen, welche von Laien in der Regel nicht sofort verstanden werden können. Zwei dieser wichtigen Fachbegriffe sind die Auflassung und die Auflassungsvormerkung. Es sind gesetzlich genau definierte Begriffe, welche der Absicherung des Käufers bei einem Grundstücks- oder Immobilienkauf dienen. Aus diesem Grund sollten Sie sich umfassend informieren und verstehen, welche Rechte und Möglichkeiten Ihnen durch die Auflassung beziehungsweise die Auflassungsvormerkung geboten werden.


Ein alter Begriff mit langer Tradition


Der rechtliche Begriff der Auflassung wurde in Deutschland schon vor einigen Jahrhunderten geprägt. Verwendet wurde der Begriff - genau wie heute - auch beim Verkauf von Grundstücken oder Immobilien. Der Hausbesitzer ließ das Tor offen, damit der neue Besitzer sein neues Eigentum in Besitz nehmen konnte. Diese Definition gilt heute zwar nicht mehr, doch beschreibt der Begriff einen ähnlichen Sachverhalt. Die Auflassung ist in § 925 BGB genau geregelt und definiert.


Die Auflassung - eine Definition

Unter einer Auflassung versteht man nach deutschem Recht die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über die Übergabe des Eigentums zu einem fest definierten Kaufpreis. Diese Einigung - also die Auflassung - ist notwendig nach § 873 BGB. Diese Auflassung erfolgt bei einem Notar, welcher die Bedingungen der Auflassung festhält und diese somit gültig macht. Allerdings vergeht oftmals einiges an Zeit zwischen der Auflassung und der tatsächlichen Umschreibung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch. Aus diesem Grund wurde die Auflassungsvormerkung eingeführt. Denn bis zur Eintragung der Auflassung im Grundbuch vergehen oftmals zwischen sechs und acht Wochen. Eine lange Zeit für den Käufer.


Die Auflassungsvormerkung - mehr Sicherheit für den Käufer

Solange die Übereignung des Grundstücks nicht im Grundbuch eingetragen wurde, ist die Situation für den Käufer problematisch. Schließlich könnte der Verkäufer noch eine Grundschuld auf sein Grundstück aufnehmen oder dieses an weitere Parteien veräußern. Außerdem könnten weitere Ansprüche auf das Grundstück von dritter Seite angemeldet werden. In all diesen Fällen wäre der Käufer nur schlecht abgesichert und müsste um sein Geld bangen. Hier kommt die sogenannte Auflassungsvormerkung ins Spiel. Denn die Vormerkung zur Auflassung wird in Abteilung II des Grundbuchs vorgemerkt und somit fest eingetragen. Somit sind Sie als späterer Eigentümer des Grundstücks geschützt, da nun der Verkäufer das Grundstück nicht mehr belasten oder anderweitig verkaufen kann. Bei www.baufoerderer.de können Sie sich nochmals umfassend und im Detail über die Auflassung und die Auflassungsvormerkung informieren.


Nutzen Sie die Möglichkeiten, welche Ihnen die Auflassungsvormerkung bietet

Die Auflassung ist somit ein wichtiger Schritt für Sie auf dem Weg zu Ihrem neuen Grundstück. Lassen Sie sich in jedem Fall vom Notar beraten und bestehen Sie nach Möglichkeit auf einer Auflassungsvormerkung für Ihren Kauf. Dies mag zwar die Notarkosten ein wenig in die Höhe treiben, doch die höhere Sicherheit für Ihr zukünftiges Eigentum sollte Ihnen diese Kosten in jedem Fall Wert sein. Die Auflassungsvormerkung bietet Ihnen als Käufer einfache Sicherheiten und verhindert in jedem Fall, dass der Verkäufer Ihnen und dem Wert Ihres zukünftigen Grundstücks beispielsweise durch neue Grundschulden schaden kann. Da die Vormerkung direkt im Grundbuch eingetragen wird, können Banken oder auch potentielle Käufer diese sofort erkennen, was ein unsauberes Geschäftsgebaren des Verkäufers verhindern kann.

Stand: 2017